Eine Hinterbliebenenversorgung ist bei Rürup-Verträgen nicht zwingend erforderlich. Wir bieten Ihnen allerdings eine zusätzliche Hinterbliebenenversorgung an, die Sie in Ihren Vertrag mit aufnehmen können. Die Art der Hinterbliebenenabsicherung ist auch später noch bis 3 Monate vor Rentenbeginn änderbar. Das hat jedoch eine Änderung der Rentenfaktoren zur Folge. Die Rentenansprüche aus dem ETF Rürup sind generell nicht vererbbar, beleihbar oder veräußerbar. „Hinterbliebene“ werden gesetzlich im Rürup als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie kindergeldberechtigte Kinder definiert.