Der wohl größte Vorteil beim ETF Rürup ist die Förderung über Steuervorteile, die Sie über viele Jahre hinweg erhalten. Jede steuerpflichtige Person, die in Deutschland ihren Wohnsitz hat, kann diese Förderung der Rürup-Rente erhalten.
Bei der Rürup-Rente, und somit auch beim ETF Rürup, greift das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet, dass sich die Beiträge in der Ansparphase steuermindernd auswirken und die späteren Rentenzahlungen dann versteuert werden müssen. Da Sie in der Einzahlungsphase in der Regel einen höheren Steuersatz haben als in der Auszahlungsphase, kommt so ein erheblicher Vorteil zustande.
Im Jahr 2024 beträgt der Maximalbetrag, der bei der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendung geltend gemacht werden kann, bis zu 27.566 Euro. Bei gemeinsam veranlagten Verheirateten erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 55.131 Euro.
Die Steuervorteile variieren je nachdem, ob und in welche zusätzlichen Rentenversicherungen Sie einzahlen. Der Betrag, der steuerbegünstigt als Vorsorgeaufwendungen in den Rürup-Vertrag fließen kann, ist begrenzt. Beiträge in die gesetzliche Rente oder in ein Versorgungswerk werden auf den steuerlichen Höchstbetrag angerechnet. Vorsorgeaufwendungen umfassen die gesetzliche Rentenversicherung (fiktiv bei Beamten), Versorgungswerke und die landwirtschaftlichen Alterskassen. Üblicherweise betragen die Vorsorgeaufwendungen 18,60 % des Bruttoeinkommens.
Achtung: Bei bestimmten Berufen ist der Höchstbetrag auch bei Vorliegen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) verringert. Dies gilt insbesondere für GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände und Abgeordnete.
Rechtsgrundlagen für die Besteuerung können sich ändern. Für eine exakte Einordnung der persönlichen Steuersituation, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.