Für die Erteilung eines Freistellungsauftrags sind unterschiedliche Bank-Kategorien und Anlagemodelle zu beachten:
- Ausländische Partnerbanken (keine Treuhandanlage)
- Deutsche Partnerbanken (keine Treuhandanlage)
- Inländische und ausländische Partnerbanken mit Treuhandanlage
Freistellungsauftrag einreichen | |
Ausländische Partnerbanken (keine Treuhandanlage) | ❌ |
Deutsche Partnerbanken (keine Treuhandanlage) | ✅ Pro Partnerbank |
Inländische und ausländische Partnerbanken mit Treuhandanlage | ✅ Raisin Bank als Treuhänder |
Im Produktinformationsblatt jeder Bank finden Sie unter dem Punkt „Besteuerung” weiterführende Informationen zur Möglichkeit zur Einreichung eines Freistellungsauftrags.
Informationen zur Besteuerung von Invest-Produkten im Rahmen des ETF Robo, ETF Configurator oder Raisin Crypto stehen Ihnen in dem entsprechenden Bereich unserer FAQ Sektion zur Verfügung.
1. Anlagen bei ausländischen Partnerbanken (kein Treuhandmodell):
Das Einreichen eines Freistellungsauftrags ist für diese Anlageprodukte ausgeschlossen. Die Partnerbank führt weder die Kapitalertragsteuer noch den Solidaritätszuschlag ab.
Bitte beachten Sie Ihre Verpflichtung zur Angabe von ausländischen Zinserträgen in der Steuererklärung.
Alle dazu erforderlichen Unterlagen werden Ihnen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
2. Anlagen bei deutschen Partnerbanken (kein Treuhandmodell):
Hier haben Sie die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einzureichen. Der Freistellungsauftrag beziehungsweise die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt dann pro Partnerbank, es ist somit für jede deutsche Partnerbank ein einzelner Freistellungsauftrag beziehungsweise der Versand einer Nichtveranlagungsbescheinigung erforderlich.
Das Formular zum Einreichen Ihres Freistellungsauftrags finden Sie bei der entsprechenden Anlage bereits vorausgefüllt im Bereich "Steuerdokumente" in Ihrem Onlinebanking. Lassen Sie uns das ausgefüllte und unterschrieben Formular gerne als Nachricht aus Ihrem Onlinebanking zukommen. Gerne reichen wir dies im Anschluss kostenlos für Sie an die jeweilige Partnerbank weiter.
Sofern Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen möchten, können Sie diese einfach und bequem digital (als Anhang einer Nachricht aus Ihrem Onlinebanking) zur Verfügung stellen.
3. Inländische und ausländische Partnerbanken mit Treuhandanlage:
Bei Treuhandanlagen haben Sie sowohl bei deutschen Partnerbanken als auch bei ausländischen Partnerbanken die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag zu stellen beziehungsweise eine Nichtveranlagungsbescheinigung einzureichen. Die Raisin Bank agiert hier als Treuhänderin und nimmt die steuerliche Behandlung in Bezug auf die deutsche Besteuerung vor und berücksichtigt Ihr eingereichtes Dokument für alle Anlagen im Treuhandmodell. Eine Übersicht der Anlagebanken, die derzeit Anlagen im Treuhandmodell anbieten, finden Sie hier.
Sobald Sie eine Anlage im Treuhandmodell eröffnet haben und diese erfolgreich eröffnet ist, finden Sie in Ihrem WeltSparen Onlinebanking den Punkt „Freistellungsauftrag“. Gehen Sie hierfür nach dem Login einfach oben rechts auf Ihre Initialen. Dort können Sie den Freistellungsauftrag einfach und bequem online hinterlegen.
Sofern Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen möchten, können Sie uns diese einfach und bequem digital (als Anhang einer Nachricht aus Ihrem Onlinebanking) zur Verfügung stellen.
Ein wichtiger Hinweis:
Die Einreichung eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung für Anlagen im Treuhandmodell ist bis zum 15. Dezember des Steuerjahres möglich. Eine rückwirkende Hinterlegung nach dem 15. Dezember ist ausgeschlossen. Ebenso ist ein Wechsel im aktuellen Steuerjahr von einem gemeinsamen Freistellungsauftrag auf einen Einzel-Freistellungsauftrag technisch ausgeschlossen.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberatung erbringen dürfen und keine Haftung für die Korrektheit steuerlicher Angaben übernehmen. Wir können auch nicht ausschließen, dass es zu Rückfragen Ihres Finanzamtes kommt. Gemäß § 3 und § 4 des Steuerberatungsgesetzes darf WeltSparen keine Steuerberatung oder beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten, da dies nur den entsprechend ausgebildeten und zugelassenen Unternehmen und Vereinigungen erlaubt ist. WeltSparen unterliegt dem in § 5 StBerG ausgesprochenen Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Wir bitten Sie daher, sich durch Ihre Steuerberaterin oder Ihr zuständiges Finanzamt weitergehend beraten zu lassen.