Für die in Raisin Crypto genutzte „VanEck Crypto Leaders ETN“ besteht seit dem 10. März 2023 ein Herausgabeanspruch. Gewinne und Verluste sind deshalb entsprechend § 23 EStG wie private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln; für diese wird keine Abgeltungsteuer abgeführt; stattdessen sind sie gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Besteuerung entspricht somit der von einem Direktinvestment in Kryptowährungen oder dem Kauf von Gold.
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt eine Spekulationsfrist. Gewinne, unabhängig von deren Höhe, bleiben steuerfrei, wenn die Anlage länger als ein Jahr gehalten wurde.
Erfolgt hingegen Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres, gibt es eine Freigrenze von unter 600 Euro. Wenn der Veräußerungsgewinn aller innerhalb eines Kalenderjahres getätigten Transaktionen über 599 Euro beträgt, wird dieser in voller Höhe steuerpflichtig.
Anteile, die vor dem 9. März 2023 erworben wurden, unterliegen weiterhin gemäß §20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer. Ein Freistellungsauftrag kann dafür eingereicht werden und bestehende bleiben erhalten.
Fragen zur individuellen steuerlichen Behandlung sind stets mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin zu besprechen.