Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wird einmal im Jahr im Rahmen einer Regelabfrage automatisch bei Ihrer zuständigen Finanzverwaltung abgefragt.
Die zum Steuerabzug verpflichtete Stelle, in diesem Falle die Partnerbank, erfragt das Kirchensteuermerkmal einmal im Jahr für das darauffolgende Steuerjahr automatisch und bekommt auf diesem Wege Auskunft, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht oder nicht.
Es gibt keinen festen Zeitpunkt für die jährliche Regelabfrage, diese findet laut den Partnerbanken jedoch im Zeitraum zwischen dem 1. September und 31. Oktoberstatt.
Eine manuelle, unterjährliche Änderung des Kirchensteuermerkmals (zwischen den jährlichen Abfragen) ist bedauerlicherweise ausgeschlossen. Eine Steuerbescheinigung zur Regulierung Ihrer Kirchensteuer über die Einkommenssteuererklärung wird Ihnen selbstverständlich zur Verfügung gestellt.