Die Vorabpauschale ist ein fiktiver steuerlicher Ertrag. Mit der Vorabpauschale will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Fondsanleger über die Haltedauer jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, auch wenn der Fonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt und keine Anteile verkauft werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden beim Verkauf der Fondsanteile sämtliche Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Kursänderung und den Ausschüttungen eines Fonds im Laufe eines Kalenderjahres. Diese werden mit dem für das betreffende Jahr von Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Basiszinssatz abgezinst. Der daraus resultierende Betrag muss als Kapitalertrag versteuert werden.
Die Vorabpauschale wird im Januar des Folgejahres berechnet. Zur Begleichung der daraus resultierenden Abgeltungssteuerpflicht werden Anteile der betreffenden Fonds verkauft. In Ihrer Nutzeroberfläche werden die entsprechenden Transaktionen aufgelistet, sobald sie getätigt wurden.