Anlagen bei deutschen Partnerbanken (nicht im Treuhandmodell)
Zur Änderung eines bereits erteilten Freistellungsauftrages bitten wir um die Zusendung des Formulars mit den geänderten Informationen. Zur Löschung eines erteilten Freistellungsauftrages geben Sie bitte bei dem Betrag 0 € beziehungsweise den bereits in Anspruch genommenen Betrag an. Eine Anpassung unterhalb Ihrer bereits genutzten Freistellung ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer vollständigen Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einer entsprechende Partnerbank im laufenden Kalenderjahr, Ihr Freistellungsauftrag automatisch zum Ende dieses Kalenderjahres beendet wird, sollte dieser nicht bereits zeitlich begrenzt eingereicht worden sein.
Das Formular zum Einreichen Ihres Freistellungsauftrags finden Sie bei der entsprechenden Anlage bereits vorausgefüllt im Bereich "Steuerdokumente" in Ihrem Onlinebanking.
Anlagen bei Partnerbanken im Treuhandmodell
In Ihrem Onlinebanking verfügen Sie über die Möglichkeit, einen erteilten Freistellungsauftrag einzusehen und diesen bis zum 15. Dezember des Steuerjahres anzupassen. Gehen Sie hierfür einfach nach dem Login oben rechts auf Ihre Initialen und wählen dann “Freistellungsauftrag”. Gegebenenfalls bereits abgeführte Steuern werden Ihnen im Anschluss automatisch zeitnah erstattet.
Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel, im aktuellen Steuerjahr, von einem gemeinsamen Freistellungsauftrag auf einen Einzel-Freistellungsauftrag technisch ausgeschlossen ist.
Eine Auflistung aller Banken, die Anlagen im Treuhandmodell anbieten, finden Sie hier.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberatung erbringen dürfen und keine Haftung für die Korrektheit steuerlicher Angaben übernehmen. Wir können auch nicht ausschließen, dass es zu Rückfragen Ihres Finanzamtes kommt. Gemäß § 3 und § 4 des Steuerberatungsgesetzes darf WeltSparen keine Steuerberatung oder beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten, da dies nur den entsprechend ausgebildeten und zugelassenen Unternehmen und Vereinigungen erlaubt ist. WeltSparen unterliegt dem in § 5 StBerG ausgesprochenen Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Wir bitten Sie daher, sich durch Ihre Steuerberaterin oder Ihr zuständiges Finanzamt weitergehend beraten zu lassen.