Es ist immer erforderlich, dass die Einreichung spätestens 28 Tage vor Zinszahlung beziehungsweise Zinszufluss erfolgt.
Die Einreichung eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist bis zum 15. Dezember des Steuerjahres möglich. Eine rückwirkende Hinterlegung nach dem 15. Dezember ist nicht möglich. Ebenso ist ein Wechsel, im aktuellen Steuerjahr, von einem gemeinsamen Freistellungsauftrag auf einen Einzel-Freistellungsauftrag technisch nicht möglich.
Weitere Informationen zu Freistellungsaufträgen und Nichtveranlagungsbescheinigungen finden Sie in diesem Artikel.