Abschnitt 1:
Hier handelt es sich um eine Saldenbestätigung aktiver Tages- und Festgeldkonten per 31.12. des Vorjahres.
Abschnitt 2:
In diesem Abschnitt finden Sie eine Saldenbestätigung Ihres WeltSpar-Kontos per 31.12. des Vorjahres. Bitte beachten Sie, dass diese in den meisten Fällen einen Nullsaldo aufweist, da die Beträge immer nur kurzfristig auf Ihrem WeltSpar-Konto verweilen.
Abschnitt 3:
Dieser Abschnitt ist nur befüllt, wenn im Vorjahr Zinserträge erwirtschaftet wurden
Abschnitt 4:
Hier handelt es sich um Zinserträge aus dem Vorjahr, die aus Treuhandanlagen entstanden sind. Dieser Abschnitt ist somit nur befüllt, sofern Sie Treuhandanlagen hatten, bei denen im Vorjahr Zinsen erwirtschaftet wurden.
Eine Übersicht der deutschen WeltSparen Partnerbanken im Treuhandmodell finden Sie hier.
Hinweise zu mehrjährigen Festgeldanlagen:
Ob die Zinsen in der Jahressteuerbescheinigung angezeigt werden, hängt ganz davon ab, ob im Vorjahr (Steuerjahr) Zinsen erwirtschaftet wurden. Festgeldanlagen die im Vorjahr (Steuerjahr) fällig wurden, werden in jedem Fall berücksichtigt, da zur Fälligkeit auch immer eine Zinsbuchung stattfindet.
Bei mehrjährigen Festgeldanlagen gibt es zwei Möglichkeiten:
- Zinsbuchung findet erst zum Laufzeitende statt: Dann finden Sie diese erst in der Jahressteuerbescheinigung in dem Jahr nach der Fälligkeit.
- Jährliche Zinsbuchung: Dann erfolgen auch während der Laufzeit Zinsbuchungen und die Beträge werden noch vor Laufzeitende steuerlich berücksichtigt. Zinsbuchungen aus dem Vorjahr werden somit in der Jahressteuerbescheinigung angezeigt.
In dem Produktinformationsblatt finden Sie auf der 2. Seite unter "Renditechancen" eine genaue Angabe, ob Ihre Anlage eine Zinsbuchung zur Fälligkeit oder eine jährliche Zinsbuchung aufweist.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuerberatung erbringen dürfen und keine Haftung für die Korrektheit steuerlicher Angaben übernehmen. Wir können auch nicht ausschließen, dass es zu Rückfragen Ihres Finanzamtes kommt. Gemäß § 3 und § 4 des Steuerberatungsgesetzes darf WeltSparen keine Steuerberatung oder beschränkte Hilfe in Steuersachen leisten, da dies nur den entsprechend ausgebildeten und zugelassenen Unternehmen und Vereinigungen erlaubt ist. WeltSparen unterliegt dem in § 5 StBerG ausgesprochenen Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Wir bitten Sie daher, sich durch Ihre Steuerberaterin oder Ihr zuständiges Finanzamt weitergehend beraten zu lassen.